Wasserrechtsgesetz (WRG)

Fremdüberprüfung § 134

Öffentliche Wasserversorgungsanlagen müssen spätestens alle fünf Jahre eine Fremdüberwachung beauftragen (§ 134 des Wasserrechtsgesetzes 1959). Die Überprüfung ist von kundigen Personen, z. B. Ziviltechnikern, Technische Büros, Brunnenmeister, durchzuführen.
Wir empfehlen Ihnen die Fremdüberprüfung/Fremdüberwachung zeitlich aufeinander abzustimmen.

Überprüfung § 134 WRG und § 5 der TWV Eigenkontrolle und Fremdüberwachung Info-Folder

Informationen zur Eigenkontrolle und Fremdüberwachung gemäß dem Wasserrechtsgesetz § 134 und der Trinkwasserverordnung § 5

Überprüfung § 134 WRG

Für eine kosteneffiziente Umsetzung der Leistung für die Fremdüberwachung empfehlen wir folgende vorbereitende Maßnahmen durchzuführen.