Informationsverpflichtung gem. TWV (§ 6 Abs. 4) (Stand Okt. 2024)

Mit der Novelle der Trinkwasserverordnung vom 16.05.2024 treten unter anderem auch erweiterte Informationsverpflichtungen für den Wasserversorger in Kraft.

Diese Informationsverpflichtungen sind im § 6 der TWV geregelt und treten ohne Übergangsbestimmungen sofort in Kraft - müssen also im Jahr 2024 umgesetzt werden.  Wir haben hierzu bei den Regionaltreffen im Frühling 2024 ausführlich informiert und auch ein Muster zur Erfüllung der Informationspflichten gezeigt.

Textbausteine der ÖVGW

Die ÖVGW stellt dankenswerter Weise den Mitgliedern des Dachverbandes Textbausteine für verschiedene Themenbereiche zur Verfügung, um den Informationsverpflichtungen bestmöglich nachzukommen.

Die Textbausteine sind zur allgemeinen Erklärung der Begriffe „Aufbereitung“, „Desinfektion“, „Filtration“, „Siebfilter“, „Ultrafiltration“, „UV-Bestrahlung“, „Wasseraufbereitung“ und „Gewinnung von Trinkwasser“ für Abnehmer gemäß § 6 Abs. 4 TWV geeignet. Diese Bausteine können auf Webseiten und in Printprodukten eingebaut werden. Eine individuelle Anpassung ist möglich.

Angemeldete Mitglieder des Dachverbandes können hier untenstehend die Textbausteine sehen und kostenlos herunterladen.