Mitgliederversammlung Covid 19
ZurückMitgliederversammlung von Wassergenossenschaften:
Die Abhaltung von Mitgliederversammlungen ist unter Einhaltung der Covid-Bestimmungen grundsätzlich möglich aber nach dem Wasserrechtsgesetz nicht zwingend erforderlich. Das Wasserrechtsgesetz sieht für eine Geschäftsperiode einen maximalen Zeitraum von 3 Jahren vor. Wenn Sie daher Ihre Mitgliederversammlung heuer als Vorsichtsmaßnahme nicht durchführen wollen, empfehlen wir Ihnen die Mitglieder ihrer Wassergenossenschaft aber auch die Wasserrechtsbehörde entsprechend zu informieren. Das Budget für den laufenden Betrieb kann fortgeschrieben werden, allfälligen Beschlüssen für Investitionen, Satzungs- und Ordnungsänderungen, Änderung der Gebühren müssen jedoch herbeigeführt werden und können auch in dieser besonderen Situation nicht vom Ausschuss getätigt werden. Die dzt. Funktionäre behalten bis auf weiteres ihre Funktionen.
Wir raten jedoch dringend ab, eine Versammlung derzeit durchzuführen, auch wenn es die Satzung vorsieht. Vorgaben durch Gesetze bzw. Verordnungen wie z.B. die Covid Bestimmungen stehen über den Satzungen.