Infos zur DSGVO-Gemeinden
ZurückBezüglich des Datenaustausches zwischen Gemeinden und Wassergenossenschaften
Bezüglich des Datenaustausches zwischen Gemeinden und Wassergenossenschaften können bezüglich der Datenschutzgrundverordnung folgende Punkte festgehalten werden:
- Wasserzählerdaten und „Punktebewertungen“ der Versorgten Objekte (Häuser) sind Objektdaten und keine Personendaten.
- Wassergenossenschaften sind lt. § 74 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz Körperschaften öffentlichen Rechts, gleich wie Gemeinden. Ein Datenaustausch zwischen Körperschaften öffentlichen Rechts ist zulässig.
- Die DSGVO (Artikel 1) bezweckt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Artikel 6 Abs 1 lit e DSGVO: Die Verarbeitung von Daten für Aufgaben im öffentlichen Interesse ist rechtmäßig.
Hinweis: Der Datenaustausch von personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten, etc.) ist hier nicht gemeint. Eine Abklärung zum Austausch von personenbezogenen Daten ist aktuell in Arbeit.