Infos zur DSGVO-Gemeinden

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Bezüglich des Datenaustausches zwischen Gemeinden und Wassergenossenschaften

Bezüglich des Datenaustausches zwischen Gemeinden und Wassergenossenschaften können bezüglich der Datenschutzgrundverordnung folgende Punkte festgehalten werden:

  1. Wasserzählerdaten und „Punktebewertungen“ der Versorgten Objekte (Häuser) sind Objektdaten und keine Personendaten.
  2. Wassergenossenschaften sind lt. § 74 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz Körperschaften öffentlichen Rechts, gleich wie Gemeinden. Ein Datenaustausch zwischen Körperschaften öffentlichen Rechts ist zulässig.
  3. Die DSGVO (Artikel 1) bezweckt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
  4. Artikel 6 Abs 1 lit e DSGVO: Die Verarbeitung von Daten für Aufgaben im öffentlichen Interesse ist rechtmäßig.

Hinweis: Der Datenaustausch von personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten, etc.) ist hier nicht gemeint. Eine Abklärung zum Austausch von personenbezogenen Daten ist aktuell in Arbeit.

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