Gründung, Organe und Satzungen

Rechtliche Grundlagen

Wassergenossenschaften werden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegründet (WRG in der jeweils gültigen Fassung, Abschnitt 9 - Wassergenossenschaften). Es sind mindestens drei Beteiligte erforderlich. Aufsichtsorgane sind die zuständigen Wasserrechts-behörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde. 

Gründung

Wassergenossenschaften werden gegründet, um bedeutsame wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen (§ 73 WRG - Zweck der Wassergenossenschaften).
Dazu gehören z.B.

  • Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser
  • Beseitigung und Reinigung von Abwässern
  • Ent- und Bewässerung
  • Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung.

Organe der Wassergenossenschaft

  • die Mitgliederversammlung
  • der Obmann/die Obfrau bzw. der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
  • dessen oder deren Stellvertretung
  • der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
  • der Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferin

Die Wassergenossenschaft soll auch einen Kassier/eine Kassierin und eine Schriftführer/eine Schriftführerin wählen bzw. bestellen.

Satzungen

Satzungen regeln die Tätigkeit in der Wassergenossenschaft (§ 77 WRG). Bei der Gründungsversammlung werden die Satzungen der Wassergenossenschaft beschlossen, welche von der Wasserrechtsbehörde anerkannt werden müssen.

Der Dachverband Salzburger Wasserversorger hat gemeinsam mit der Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg Mustersatzungen erstellt. Diese Satzungen sind allgemein gehalten. Wir stellen auch eine verwendete Satzung einer Wassergenossenschaft zur Verfügung. Grundsätzlich sollen Satzungen so gestaltet werden, dass sie eine gewisse Flexibilität zulassen.

Mustersatzung Trink-Nutzwasser (größer 20 Anschlüsse)

Vorschlag einer Satzung der Wasserrechtsbehörde für Wassergenossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern mit einem Ausschuss. Die Satzung ist entsprechend den Bedürfnissen der Wassergenossenschaft anzupassen.

Mustersatzungen Trink-Nutzwasser (bis zu 19 Anschlüsse)

Vorschlag einer Satzung der Wasserrechtsbehörde für Wassergenossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern mit einem geschäftsführenden Obmann. Die Satzung ist entsprechend den Bedürfnissen der Wassergenossenschaft anzupassen.

Steuern

Für Wassergenossenschaften besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Umsatzsteuer. Wir empfehlen mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen.